Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung benötigt der Rechtsanwalt zu seiner Legitimation eine Vollmacht des Mandanten.
Für außergerichtliche rechtliche Angelegenheiten wird Beratungshilfe gewährt, wenn die ratsuchende Person aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten einer anwaltlichen Beratung selbst zu tragen, keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtsberatung besteht (z. B. durch eine Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft oder einen Mieterverein) und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein kann ein Rechtsanwalt gegen eine gesetzliche Eigenbeteiligung von 15,00 EUR aufgesucht werden.
Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ermöglicht es auch finanziell bedürftigen Personen, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen.
Sie wird gewährt, wenn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Die Bewilligung umfasst die Gerichtskosten sowie gegebenenfalls die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts. Kosten der Gegenseite, insbesondere deren Anwaltskosten, sind nicht umfasst.
Zu einer Ehescheidung gehört in der Regel die Teilung aller während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche (Versorgungsausgleich).
Dieser Fragebogen dient der Ermittlung dieser Anrechte.
Weitere Formulare sind beim Bundesministerium der Justiz erhältlich, u. a. ein Formular für eine Vorsorgevollmacht, Textbausteine für eine Patientenverfügung und Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren.